Schnittstellen, Verantwortlichkeiten und Bedeutung für den späteren Betrieb
Die ausführungsgerechte Werkplanung ist ein zentrales Bindeglied zwischen Entwurfsplanung und Bauausführung. Sie umfasst alle planerischen Leistungen, die notwendig sind, um ein Bauvorhaben technisch, wirtschaftlich und normgerecht realisieren zu können – inklusive Detailzeichnungen, Montageplänen, Schemata und Materialangaben. Obwohl sie dem ausführenden Unternehmen obliegt, trägt auch der Auftraggeber weitreichende Mitverantwortung, insbesondere bei der Koordination der Schnittstellen und der frühzeitigen Berücksichtigung betrieblicher Anforderungen. Für Betreiber von Gebäuden, vor allem im Kontext des Facility Managements, ist die Qualität und Vollständigkeit der Werkplanung von großer Bedeutung. Denn Planungsfehler oder unvollständige Dokumentation wirken sich nicht nur auf die Baukosten und Termine aus, sondern beeinträchtigen langfristig die Betriebsführung, Wartbarkeit und Betreiberverantwortung. Das Fazit vorweg: Die Verantwortung für eine ausführungsgerechte Werkplanung liegt nicht allein beim ausführenden Unternehmen. Auch Auftraggeber und Betreiber müssen frühzeitig technische Vorgaben liefern, Schnittstellen klären und sicherstellen, dass betriebsrelevante Anforderungen vollständig berücksichtigt und dokumentiert werden. Fehlende Werkpläne und unklare Abstimmungen führen später zu kostspieligen Betriebsmängeln, Nachbesserungen oder sogar zur Verletzung gesetzlicher Betreiberpflichten.
Schnittstellenklärung und Dokumentation in der Werkplanung
Die Werkplanung ist als Leistungsphase 5 in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) definiert und umfasst die zeichnerische, technische und detaillierte Durcharbeitung des Bauwerks. Sie basiert auf der Entwurfsplanung (LPH 3) und dient als Grundlage für die Ausführung durch Bau- und Montagefirmen.
Wichtige rechtliche und vertragliche Grundlagen sind:
HOAI 2021, § 34 ff.: Leistungsbild Gebäude und Innenräume
VOB/B § 3: Mitwirkungspflichten und Behinderungsanzeigen bei fehlender Planung
BGB § 650 ff.: Bauvertragsrecht mit Regelungen zur Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
DIN 276, DIN 18299 ff.: zur Leistungsbeschreibung und Kostenermittlung
Im Werkvertrag kann vereinbart werden, ob die Werkplanung durch den Auftraggeber oder das ausführende Unternehmen erstellt wird. In GU- oder GMP-Modellen liegt sie oft beim Auftragnehmer, wobei Auftraggeber detaillierte Vorgaben liefern muss.
Der Auftraggeber hat folgende Pflichten im Zusammenhang mit der Werkplanung:
Bereitstellung vollständiger Entwurfs- und Genehmigungsplanung als Grundlage
Koordination der Fachplaner und Schnittstellen, z. B. bei TGA, Tragwerk, Fassade
Definition betrieblicher und technischer Anforderungen frühzeitig (z. B. Wartungszugänge, Revisionsöffnungen, Hygienezonen)
Prüfung und Freigabe der Werkplanung, insbesondere bei sicherheits- oder genehmigungsrelevanten Komponenten
Überwachung der Planfortschreibung, insbesondere im Fall von Planungsänderungen während der Ausführung
Verstöße gegen diese Pflichten können zu Bauzeitverzögerungen, Nachträgen oder Mängeln führen – mit Auswirkungen auf Haftung, Gewährleistung und Betrieb.
Pflichten und Interessen des Betreibers
Der spätere Betreiber – sei es ein externer FM-Dienstleister oder ein interner Betrieb – hat ein berechtigtes Interesse an einer betriebsgeeigneten Werkplanung.
Frühzeitige Einbindung und Mitwirkung sind entscheidend für:
Erreichbarkeit und Wartbarkeit technischer Anlagen
Dokumentation aller Komponenten für den Betrieb (z. B. Wartungsintervalle, Typenschilder, Bedienungsanleitungen)
Schnittstellen zur Gebäudeautomation und CAFM-Systemen
Einhaltung von Hygiene-, Brandschutz- und Arbeitsschutzvorgaben
Vermeidung von Betriebsbehinderungen durch Planungs- oder Ausführungsfehler
Werden diese Aspekte nicht berücksichtigt, entstehen im späteren Betrieb Sicherheitsdefizite, ineffiziente Abläufe oder zusätzliche Kosten.
Relevanz für die Betreiberverantwortung
Nach Übergabe des Gebäudes trägt der Betreiber die volle Verantwortung für den sicheren, gesetzes- und normkonformen Betrieb. Ohne vollständige und plausibel aufgearbeitete Werkplanung ist die Wahrnehmung dieser Verantwortung stark eingeschränkt.
Relevante Vorschriften sind u. a.:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
TRBS 1111, 1201, 3121
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Landesbauordnungen, insbesondere im Brandschutz
Eine lückenhafte oder fehlerhafte Werkplanung erschwert nicht nur die Betreiberpflichten, sondern auch die Umsetzung von Instandhaltungsstrategien, Nachweisdokumentationen und Gewährleistungsansprüchen.